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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10   

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LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10 (https://dejure.org/2011,14208)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.02.2011 - 9 Sa 538/10 (https://dejure.org/2011,14208)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 (https://dejure.org/2011,14208)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt nach der Anlage C zum TVöD BT-V

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 23/09

    Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Der Klägerin obliegt als klagender Partei im einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (vgl. etwa BAG 25.8.2010 -4 AZR 23/09-, juris).
  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 752/98

    Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. etwa BAG 19.01.2000 -4 AZR 752/98- AP Nr. 11 zu § 4 TVG Bundespost).
  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (z.B. BAG 29.11.2001 -4 AZR 736/00- AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10

    Begriff des "Arbeitsvorgangs"; Voraussetzungen für die Eingruppierug eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Denn durch die klare Benennung des Merkmals der Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur Arbeitsvorgänge, welche sich auf Maßnahmen beziehen, bei denen die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde, von der Entgeltgruppe S 14 umfasst sein sollen (ArbG Solingen 29.10.2010 -4 Ca 506/10 lev- , juris).
  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Hierbei kommt es entscheidend auf die auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, wobei tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können (BAG 20.2.2009 -4 AZR 20/08- AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93

    Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Die Annahme dieser selbstständigen Eingruppierungsmerkmale führt dazu, dass die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit haben, d.h. die Voraussetzungen einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (BAG 14.12.1994 -4 AZR 950/93-, AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter.).
  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10
    Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. etwa BAG 19.01.2000 -4 AZR 752/98- AP Nr. 11 zu § 4 TVG Bundespost).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11

    Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin im Bereich

    Die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD stellt ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011- 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev - juris-Rn. 62f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufgaben tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 479; 24. September 1997 - 4 AZR 431/96 - juris-Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226; LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 32, ZTR 2011, 371).

    Die Entgeltgruppe S 14 stellt vielmehr ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71).

  • LAG Düsseldorf, 01.09.2011 - 5 Sa 657/11

    Eingruppierung einer Diplomsozialpädagogin bei Beschäftigung im städtischen

    Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen, wie z. B. teilweise in den Entgeltgruppen S 12, S 15 und S 18. Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben; diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 18.02.2011 - 9 Sa 538/10 - ZTR 2011, 371; Arbeitsgericht Solingen 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach Juris).
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